VSME EU-Entwurf 2026: Was sich am freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard ändert und was der Mittelstand wissen sollte
Die EU-Kommission hat einen Entwurf für den neuen freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard (Voluntary Standard = VS ) veröffentlicht, der auf dem VSME der EFRAG aufbaut [1]. Der Entwurf erweitert den Anwendungsbereich auf alle Unternehmen bis 1.000 Mitarbeitende, führt ein vierstufiges Kategorisierungssystem ein und definiert einen rechtsverbindlichen Value Chain Cap. Gleichzeitig werden mehrere Datenpunkte gestrichen oder vereinfacht. Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 3. Juni 2026. Dieser Artikel ordnet die Änderungen gegenüber dem VSME der EFRAG ein, benennt die Vereinfachungen, aber auch die Stellen, an denen die Anforderungen gleich bleiben.
Hinweis zum Verfahrensstand: Der in diesem Artikel besprochene EU-Entwurf wurde am 6. Mai 2026 veröffentlicht und befindet sich bis zum 3. Juni 2026 in der öffentlichen Konsultation. Es handelt sich um einen Entwurf der Kommissionsdienststellen, der noch nicht von der Europäischen Kommission angenommen oder gebilligt wurde [1]. Alle in diesem Artikel genannten Ergebnisse stellen eine vorläufige Einordnung dar. NordKompass wird nach Abschluss des Verfahrens eine aktualisierte Fassung veröffentlichen.
Vom VSME zum freiwilligen Standard VS: Warum ein neuer Entwurf?
Wer den freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard VSME seit seiner Veröffentlichung durch die EFRAG im Dezember 2024 beobachtet [2], kennt die Chronologie: Die EU-Kommission sprach im Juli 2025 eine offizielle Empfehlung für den Standard aus (Commission Recommendation (EU) 2025/1710) [3]. Im März 2026 trat die Omnibus-Richtlinie (EU 2026/470) in Kraft und verschob die CSRD-Schwellen nach oben: Berichtspflichtig sind seither nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Millionen Euro Jahresumsatz [4]. Für eine ausführliche Einordnung dieser Entwicklungen verweisen wir auf unseren Artikel „Freiwilliges Nachhaltigkeitsreporting: Warum Omnibus den VSME-Standard stärker macht, nicht schwächer“.
Der Entwurf vom 6. Mai 2026 ist der nächste logische Schritt: Er überführt den EFRAG-Standard in einen Delegierten Rechtsakt der EU-Kommission [1].
Zwei Aspekte verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit.
Erstens verschwindet das Kürzel „SME“ aus dem Titel. Der neue Name lautet „Sustainability reporting standard for voluntary use by undertakings protected by the value chain cap“. Frei übersetzen könnte man es so: ein Nachhaltigkeitsstandard zur freiwilligen Nutzung durch Unternehmen, die durch den sogenannten Value Chain Cap geschützt sind, also durch die gesetzliche Obergrenze für Datenanfragen in der Lieferkette. Das bedeutet eine bewusste Erweiterung, denn der Standard richtet sich nicht mehr ausschließlich an kleine und mittlere Unternehmen im klassischen Sinn der Bilanzrichtlinie, sondern an alle Unternehmen unterhalb der CSRD-Schwelle [1].
Zweitens beschreibt die Kommission, dass Änderungen am VSME auf das Mindestmaß beschränkt worden seien, vorrangig zur Angleichung an die überarbeiteten ESRS [1].
Wer sich bereits mit dem VSME befasst hat, steht damit nicht vor einem komplett neuen Standard, sondern vor einer überarbeiteten Fassung, die an mehreren Stellen vereinfacht, an wenigen Stellen präzisiert und an einer entscheidenden Stelle erweitert wurde, nämlich in der Anwendung auf Unternehmen bis 1.000 Mitarbeitende.
Was hat sich geändert? Die wichtigsten Unterschiede im Überblick
Die folgende Tabelle fasst die Änderungen zusammen, die für mittelständische Unternehmen unmittelbar relevant sind. Grundlage des Vergleichs: EFRAG VSME, Dezember 2024 [2] gegenüber EU Draft Delegated Regulation, Annex I, Ref. Ares(2026)4624010, Mai 2026 [1].
| Bereich | EFRAG VSME (Dez. 2024) | EU-Entwurf (Mai 2026) | Relevanz | Einordnung |
|---|---|---|---|---|
| Anwendungsbereich | Nicht-gelistete KMU bis 250 MA, mit Bilanzsummen- und Umsatz-Schwellenwerten | Alle Unternehmen bis 1.000 MA, die nicht CSRD-pflichtig sind. Keine Einschränkung nach Bilanzsumme, Umsatz oder Börsennotierung | Hoch | Massive Ausweitung: Unternehmen mit 250–1.000 MA, die bisher unter die vollständigen ESRS fielen, können jetzt freiwillig nach dem vereinfachten Standard berichten |
| Kategorisierung | Einfaches „shall/may"-System ohne formale Kategorisierung | Vierstufiges System: erforderlich, situationsabhängig, freiwillig, branchenspezifisch. Größenunterscheidung bei 10 MA | Hoch | Bringt deutlich mehr Klarheit darüber, was wirklich Pflicht ist und was nicht. Die Größenunterscheidung bei 10 MA entlastet Kleinstunternehmen |
| Value Chain Cap | Nicht als konkreter Datenkatalog vorhanden | Neu (Annex II): Gesetzliche Obergrenze für Datenanfragen an Zulieferer. Großkunden dürfen nur die als erforderlich eingestuften Datenpunkte anfordern | Hoch | Erstmals ein expliziter Schutzschild für KMU: Großunternehmen dürfen im Rahmen ihres CSRD-Reportings maximal diese Datenpunkte von kleineren Unternehmen anfordern |
| GHG-Emissionen (B3) | Energieverbrauch und Emissionen (Scope 1+2) für alle. GHG-Intensität (Emissionen/Umsatz) als Pflichtangabe | Energieverbrauch: erforderlich ab 10 MA, freiwillig für ≤ 10 MA. Aufschlüsselung erneuerbar/nicht-erneuerbar nur situationsabhängig. GHG-Intensität komplett gestrichen | Hoch | Die Streichung der GHG-Intensität ist bedeutsam: Sie war ein wichtiger Vergleichswert für Investoren (SFDR-Indikator Nr. 3). Größenunterscheidung bei 10 MA entlastet Kleinstunternehmen |
| Biodiversität (B5) | Anzahl und Fläche (in Hektar) der Standorte in/nahe Schutzgebieten. Freiwillig: Landnutzungs-Metriken | Nur noch: Liegt ein Standort in/nahe einem Schutzgebiet? Wenn ja, welches? Fläche und Landnutzungs-Metriken gestrichen | Mittel | Deutliche Vereinfachung: Statt quantitativer Flächendaten nur noch eine qualitative Angabe |
| Wasser (B6) | Wasserentnahme für alle. Wasserstress-Aufschlüsselung bei Wasserentnahme. Wasserverbrauch bei signifikanten Produktionsprozessen | Wasserentnahme: erforderlich ab 10 MA, freiwillig für ≤ 10 MA. Wasserstress-Aufschlüsselung verschoben von Entnahme zum Verbrauch | Mittel | Fachlich sinnvoll: Der Verbrauch bildet die tatsächliche Belastung besser ab als die Entnahme |
| Abfall (B7) | Gesamte jährliche Abfallmenge nach Typ. Absolutwert recycelt/wiederverwendet | Gesamtgewicht des Abfalls. Anteil (statt Absolutwert) recycelt/wiederverwendet. Erforderlich ab 10 MA, freiwillig für ≤ 10 MA | Gering | Praxisnäher: KMU haben oft keine exakten Gewichtsdaten, können den prozentualen Anteil aber gut schätzen |
| Gender Pay Gap (B10) | Pflicht ab 150 MA (ab 2031: 100 MA) | Nur situationsabhängig: wenn bereits nach EU-Recht oder nationalem Recht berichtspflichtig (z.B. EU-Entgelttransparenzrichtlinie) | Mittel | Die eigenen Schwellenwerte entfallen. Berichtspflicht entsteht nur noch durch andere Gesetze, nicht durch den Standard selbst |
| Trainingsstunden (B10) | Durchschnittliche Stunden/MA, aufgeschlüsselt nach Geschlecht | Stunden/MA weiterhin erforderlich, aber Geschlechter-Aufschlüsselung gestrichen | Gering | Kleine Erleichterung bei der Datenerhebung |
| Fluktuationsrate | Im Basismodul (B8), ab 50 MA | Verschoben ins erweiterte Modul (C5). Dort erforderlich ab 10 MA | Mittel | Wer nur das Basismodul anwendet, muss die Fluktuation nicht berichten. Im erweiterten Modul gilt sie aber schon ab 10 MA statt bisher 50 MA |
| Anleitung (Guidance) | 43 Seiten im Standard mit Berechnungsbeispielen, Vorlagen, Emissionsfaktoren | Ausgelagert auf EFRAG-Website/Knowledge Hub. Standard enthält nur noch die eigentlichen Anforderungen | Mittel | Der Standard wird deutlich kompakter (von 66 auf ca. 29 Seiten). Die Anleitung kann von EFRAG flexibler aktualisiert werden |
| Ausnahmen (Omission) | Beschränkt auf vertrauliche oder sensible Informationen | Erweitert: geschäftlich nachteilige Informationen, Geschäftsgeheimnisse/IP, Datenschutz. Jährliche Neubewertung erforderlich | Mittel | Mehr Spielraum für Unternehmen, die sensible Geschäftsinformationen schützen wollen |
| NACE-Sektoren mit hohem Klimaeinfluss | Sektoren A–H und L (Grundstücks-/Wohnungswesen) | Sektoren A–H und M (Freiberufliche, wissenschaftliche, technische Dienstleistungen). Verweis auf NACE Rev. 2.1 | Mittel | Immobilienwirtschaft (L) entfällt, dafür werden Beratung, Ingenieurwesen und F&E (M) aufgenommen. Betrifft potenziell auch Beratungsunternehmen |
| Berichtsbasis (B1) | Angabe der gewählten Option. Bilanzsumme/Umsatz in Euro | Neu: explizite Konformitätserklärung. Bilanzsumme/Umsatz in beliebiger Währung statt nur Euro | Gering | Macht den Standard international anwendbarer. Die Konformitätserklärung erhöht die Verbindlichkeit |
Was bedeuten die drei wichtigsten Änderungen für den Mittelstand?
Der EFRAG-VSME von Dezember 2024 richtete sich an nicht-gelistete kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden. Zusätzlich galten Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatz, von denen jeweils zwei von drei nicht überschritten werden durften [2].
An wen richtet sich der neue Nachhaltigkeitsstandard?
Der EU-Entwurf ersetzt diese Abgrenzung durch eine einfachere Regel: Der Standard gilt für alle Unternehmen, die nicht unter die CSRD-Berichtspflicht fallen [1]. Nach der Omnibus-Richtlinie sind das alle Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Mitarbeitenden im Jahresdurchschnitt [4]. Schwellenwerte für Bilanzsumme oder Umsatz entfallen, ebenso die Beschränkung auf nicht-börsennotierte Unternehmen [1].
Für den Mittelstand heißt das: Unternehmen mit 250 bis 1.000 Mitarbeitenden, die bisher in den Geltungsbereich der vollständigen ESRS fielen, können künftig freiwillig nach dem vereinfachten Standard berichten.
Wie ist der VS Standard aufgebaut? Ein neues Kategorisierungssystem schafft Klarheit
Der EFRAG-VSME arbeitete mit einem einfachen System aus Pflicht- und Kann-Angaben: Module mussten vollständig angewendet werden, einzelne Angaben waren flexibel, wenn sie auf das Unternehmen nicht zutrafen [2]. In der Praxis führte das zu Unsicherheit darüber, was tatsächlich verpflichtend war und was nicht.
Der EU-Entwurf führt stattdessen vier klar benannte Kategorien ein, die jeder einzelnen Angabe zugeordnet werden [1]:
Erforderlich: Die Offenlegung der jeweiligen Information ist verpflichtend.
Situationsabhängig: Die Angabe ist nur unter bestimmten Umständen nötig, etwa wenn das Unternehmen Standorte in biodiversitätssensiblen Gebieten betreibt.
Freiwillig: Das Unternehmen kann die Angabe zusätzlich machen, muss es aber nicht.
Branchenspezifisch: Die Offenlegung ist für bestimmte Branchen verpflichtend, aber nicht für alle Unternehmen.
Intressant ist die zusätzliche Größenunterscheidung bei 10 Mitarbeitenden: Mehrere Angaben, die für größere Unternehmen als erforderlich gelten, sind für Unternehmen mit 10 oder weniger Mitarbeitenden als freiwillig eingestuft [1]. Das betrifft insbesondere die Umwelt-Angaben im Basismodul: Energieverbrauch (B3), Wasserentnahme (B6) und Abfalldaten (B7).
Was ist der Value Chain Cap und warum verändert er die Spielregeln?
Das Prinzip des Value Chain Cap wurde bereits durch die Omnibus-Richtlinie eingeführt [4]: CSRD-pflichtige Unternehmen sollen von kleineren Zulieferern keine unverhältnismäßigen Nachhaltigkeitsdaten verlangen dürfen. Der EU-Entwurf setzt dieses Prinzip nun konkret um, indem er in Annex II erstmals die einzelnen Datenpunkte auflistet, die unter diese Obergrenze fallen [1].
Die Regel lautet: Großkunden dürfen von geschützten Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette nur die als erforderlich eingestuften Angaben des freiwilligen Standards anfordern. Weitergehende Anfragen können Zulieferer ablehnen [1].
Die Datenpunkte, die unter den Cap fallen, sind in Annex II des Entwurfs aufgelistet. Für Unternehmen mit 10 oder weniger Mitarbeitenden umfasst der Cap im Wesentlichen: allgemeine Unternehmensdaten und Modulwahl (B1), Mitarbeiterzahlen nach Vertragsart und Geschlecht (B8), Arbeitsunfälle (B9) sowie Mindestlohn, Tarifbindung und Trainingsstunden (B10). Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitenden kommen hinzu: Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen (B3), Wasserentnahme (B6), Abfalldaten (B7) sowie im erweiterten Modul Geschäftsmodell und Geschäftsbeziehungen (C1), Fluktuationsrate (C5) und Angaben zu Menschenrechts-Richtlinien und -Vorfällen (C6/C7) [1].
Der Value Chain Cap ist damit für Kleinstunternehmen enger gefasst als für größere [5].
Drei Einschränkungen sind dabei zu beachten. Erstens: Der Cap gilt ausschließlich für Datenanfragen, die aus der CSRD-Berichtspflicht abgeleitet werden. Bilaterale Vereinbarungen zwischen Geschäftspartnern, etwa im Rahmen von Lieferantenaudits, bleiben davon unberührt. Zweitens: Der Cap verbietet nicht, dass Unternehmen freiwillig mehr Informationen teilen, als der Standard vorsieht. Und drittens: Der Cap gilt ab dem Geschäftsjahr 2027 für das Wertschöpfungsketten-Reporting der CSRD-pflichtigen Unternehmen [1].
Was wurde im neuen EU-Standard nicht vereinfacht?
Die Kernanforderungen des Standards bleiben gleich. Scope-1- und Scope-2-Emissionen nach dem GHG Protocol Corporate Standard sind weiterhin zu berichten, ebenso der Gesamtenergieverbrauch in MWh, die Mitarbeiterzahlen nach Vertragsart und Geschlecht, die meldepflichtigen Arbeitsunfälle und die Angaben zu Mindestlohn und Tarifbindung [1].
Auch der modulare Aufbau bleibt erhalten: Das Basismodul bildet die Mindestanforderung, das erweiterte Modul ergänzt Datenpunkte, die für Banken, Investoren und Großkunden relevant sein können. Wer das erweiterte Modul wählt, berichtet über Geschäftsmodell und Strategie (C1), GHG-Reduktionsziele (C3), Klimarisiken (C4), Fluktuationsrate (C5), Menschenrechts-Policies (C6) und -Vorfälle (C7) [1].
Die Erweiterung der Ausnahmetatbestände (“Omission”) gibt Unternehmen mehr Spielraum, bestimmte Informationen zurückzuhalten, etwa bei Geschäftsgeheimnissen oder Datenschutzbedenken. Aber die Bedingung bleibt: Das Unternehmen muss offenlegen, dass es die Ausnahme nutzt, und die Entscheidung jährlich neu bewerten [1].
Zwei Details, die leicht übersehen werden
Die Definition der Sektoren mit hohem Klimaeinfluss ändert sich. Im EFRAG-VSME gehörten dazu die NACE-Sektoren A bis H sowie L (Grundstücks- und Wohnungswesen) [2]. Der EU-Entwurf streicht Sektor L und nimmt stattdessen Sektor M auf: freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen [1]. Konkret heißt das: Beratungsunternehmen, Ingenieurbüros und F&E-Dienstleister fallen potenziell in diese Kategorie. Wer dort eingestuft wird, für den gelten im erweiterten Modul zusätzliche Anforderungen, etwa zu Klimarisiken und Transitionsplänen.
Der Standard wird international anschlussfähiger. Bilanzsumme und Umsatz können künftig in jeder Währung angegeben werden, nicht mehr nur in Euro. Außerdem verlangt der EU-Entwurf eine ausdrückliche Konformitätserklärung: Unternehmen, die den Standard anwenden, müssen nun im Bericht explizit bestätigen, dass sie ihn einhalten. [1].
Wie ordnet sich der Entwurf in die Gesamtentwicklung ein?
Der EU-Entwurf ist Teil einer regulatorischen Neuausrichtung, die seit der Omnibus-Richtlinie erkennbar wird [4]: Die EU verengt den Pflichtbereich und stärkt gleichzeitig den freiwilligen Rahmen. Der freiwillige Standard wird zum Referenzpunkt, an dem sich die gesamte Wertschöpfungskette orientiert, nicht weil er rechtlich verpflichtend wäre, sondern weil er die Obergrenze dessen definiert, was Großkunden im Rahmen ihrer CSRD-Berichterstattung von Zulieferern verlangen dürfen [1].
Für mittelständische Unternehmen geht es weniger darum, ob sie berichten, als darum, auf welcher Grundlage sie berichten. Der freiwillige Standard bietet einen strukturierten, EU-weit einheitlichen Rahmen, der die Datenanfragen aus der Lieferkette kanalisiert.
Die Konsultationsfrist endet am 3. Juni 2026. Die finale Fassung der Delegated Regulation kann vom Entwurf abweichen. Artikel 4 des Entwurfs sieht vor, dass der Value Chain Cap ab dem Geschäftsjahr 2027 gilt, der Standard als Grundlage für freiwilliges Reporting ab Inkrafttreten der Verordnung [1].
Ist der freiwillige EU- Standard (VS) rechtlich verpflichtend?
Nein. Der Standard bleibt freiwillig. Artikel 2 des Entwurfs stellt klar, dass Unternehmen, die nicht unter die Berichtspflicht nach Artikeln 19a und 29a der Bilanzrichtlinie fallen, Nachhaltigkeitsinformationen freiwillig nach dem Standard offenlegen können [1]. Die praktische Relevanz entsteht indirekt: durch den Value Chain Cap, durch die Orientierung von Banken und Investoren am Standard und durch die zunehmende Markterwartung strukturierter ESG-Daten. Unternehmen, die den Standard freiwillig anwenden, sind zudem nicht verpflichtet, eine externe Prüfung (Assurance) ihrer Angaben einzuholen [1, Erwägungsgrund 5].
Was ändert sich für Unternehmen, die den EFRAG-VSME bereits anwenden?
Die Begründung des Entwurfs betont die Kontinuität: Der freiwillige Standard basiert auf dem VSME der Commission Recommendation (EU) 2025/1710 [1]. Unternehmen, die den EFRAG-VSME bereits anwenden, stehen vor begrenzten Anpassungen, im Wesentlichen betrifft das die Zuordnung ihrer Angaben zum neuen Kategorisierungssystem und die Streichung einzelner Datenpunkte wie der GHG-Intensität. Eine vollständige Neuerhebung von Daten ist in den meisten Fällen nicht erforderlich.
Gilt der Entwurf auch für Unternehmen außerhalb der EU?
Der Standard selbst richtet sich an Unternehmen in der EU und im EWR [1, Art. 1–2]. Die Öffnung auf „monetary units“ statt Euro und der Wegfall der Beschränkung auf nicht-gelistete Unternehmen machen den Standard allerdings international anschlussfähiger [1, Annex I]. Unternehmen außerhalb der EU, die als Zulieferer in die Wertschöpfungskette europäischer CSRD-pflichtiger Unternehmen eingebunden sind, können den Standard ebenfalls als Orientierungsrahmen nutzen.
Wann tritt der freiwillige Standard (VS) in Kraft?
Der Entwurf sieht vor, dass die Verordnung am dritten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft tritt. Der Value Chain Cap gilt ab dem Geschäftsjahr 2027. Für Unternehmen, die freiwillig berichten möchten, steht der Standard ab Inkrafttreten zur Verfügung [1, Art. 4].
Quellen
[1] EU Draft Delegated Regulation, Annex I, Ref. Ares(2026)4624010, 06.05.2026.
[2] EFRAG Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs (VSME), Dezember 2024.
[3] Commission Recommendation (EU) 2025/1710 of 30 July 2025 on a voluntary sustainability reporting standard for small and medium-sized undertakings.
[4] Omnibus-Richtlinie (EU) 2026/470, 24. Februar 2026.
[5] EFRAG SME Forum Informative Session with European Commission on Sustainability Reporting Standard for Voluntary Use, Mai 2026.
Sie möchten diese Fragen für Ihr Unternehmen konkretisieren?
Möchten Sie herausfinden, wie der neue freiwillige Standard für Ihr Unternehmen zum strategischen Instrument werden kann? Sprechen Sie uns an: Wir begleiten mittelständische Unternehmen dabei, die richtige Modulwahl zu treffen und Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Geschäftsalltag zu integrieren.
Die Autorin:
Naomi Becker
Naomi Becker ist spezialisiert auf Kommunikation und soziale Aspekte und hat einen interdisziplinären Hintergrund in Literaturwissenschaft, Psychologie und Wirtschaft (M.A.). Als Systemischer Coach und zertifizierte Social Media Managerin (IHK) verbindet sie strategische Nachhaltigkeitskommunikation mit sozialer Verantwortung. Sie unterstützt Unternehmen dabei, ihre Nachhaltigkeitsleistungen sichtbar zu machen und glaubwürdig zu kommunizieren.
Kontaktieren Sie uns!
Sie wollen Ihre Nachhaltigkeitsziele in die Umsetzung bringen? Sie wollen mehr über ein ESG-Reporting abgestimmt auf Ihr Unternehmen erfahren? Unterhalten wir uns!
Sie erreichen uns telefonisch unter
+49 (0)7459 931 2429
Oder senden Sie eine Mail an
Buchen Sie unverbindlich Ihren Discovery-Call:


