Vom VSME zum Voluntary Standard: Was sich für den Mittelstand ändert
Der VSME wird zum VS (Voluntary Standard) und bekommt dabei ein Upgrade: breiterer Anwendungsbereich, höherer Rechtsstatus, klarere Struktur. Was sich nicht ändert ist die modulare Logik, die niedrige Einstiegshürde und die Grundidee, ESG-Datenanfragen mit einem einzigen Format zu beantworten. Wer bisher mit dem VSME gearbeitet hat, muss nicht von vorn beginnen, sondern bekommt mit dem VS einen ausgereifteren Rahmen.
TL;DR: Der VSME heißt jetzt VS (Voluntary Standard) und wird vom freiwilligen Leitfaden zur Delegierten Verordnung: verbindliches EU-Recht, auch wenn die Berichterstattung selbst freiwillig bleibt. Der Anwendungsbereich wächst von 250 auf 1.000 Mitarbeitende, die Datenpunkte werden in vier klare Kategorien eingeteilt, der Standard schrumpft von 66 auf 27 Seiten. An der Grundlogik ändert sich wenig: zwei Module, keine Wesentlichkeitsanalyse, niedrige Einstiegshürde. Wer mit dem VSME gestartet hat, muss nicht von vorn beginnen, sondern bekommt einen ausgereifteren Rahmen [1, 2, 7].
Vom VSME zum VS: Eine Evolution, kein Bruch
Seit Dezember 2024 konnten KMU mit dem VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) erstmals auf einen europäischen Standard für freiwilliges Nachhaltigkeitsreporting zurückgreifen. Er richtete sich an nicht-börsennotierte Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden und war als Empfehlung konzipiert, also kein verbindliches EU-Recht. Sein Ziel: einen einheitlichen Rahmen schaffen, mit dem KMU die wachsende Zahl an ESG-Datenanfragen von Banken, Großkunden und Investoren bündeln und strukturiert beantworten können.
Seitdem hat sich die regulatorische Landschaft in schneller Folge verändert: die Kommissionsempfehlung für den VSME im Juli 2025, die Omnibus-Richtlinie im März 2026, und nun der Delegierte Rechtsakt zum Voluntary Standard im Juli 2026.
Am 3. Juli 2026 hat die EU-Kommission den VS als Delegierten Rechtsakt angenommen [1]. Er ist noch nicht rechtskräftig: Parlament und Rat prüfen den Text in einer zwei- bis viermonatigen Frist, können Einspruch einlegen, aber nichts mehr ändern. Ohne Einspruch wird der VS im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am dritten Tag danach in Kraft [2]. Eine Veröffentlichung wird für das vierte Quartal 2026 erwartet (Prognose).
Der VS ersetzt den VSME nicht abrupt, er ist seine Weiterentwicklung. Die Kommission selbst betont, dass die Änderungen bewusst minimal gehalten wurden [7]. Wer den VSME kennt, wird den VS wiedererkennen: zwei Module (Basic und Comprehensive), elf Umwelt-, Sozial- und Governance-Kennzahlen im Basic Module, keine formale Wesentlichkeitsanalyse erforderlich. Trotzdem gibt es an entscheidenden Stellen Neuerungen, die den Standard für den Mittelstand relevanter machen.
Was sich beim VS ändert
Höherer Rechtsstatus
Der wichtigste formale Unterschied: Der VS ist als Delegierte Verordnung konzipiert. Sobald er in Kraft tritt, wird er verbindliches EU-Recht. Das klingt zunächst widersprüchlich, denn die Berichterstattung selbst bleibt freiwillig. Die Verbindlichkeit bezieht sich auf den Standard als solchen: Er wird zum offiziellen europäischen Referenzrahmen für freiwilliges Nachhaltigkeitsreporting, an den sich auch der Value Chain Cap koppelt. Der VSME als Empfehlung hatte diesen Rechtsstatus nicht.
Breiterer Anwendungsbereich
Der VSME richtete sich an nicht-börsennotierte KMU mit bis zu 250 Mitarbeitenden. Der VS erweitert den Kreis erheblich: Er adressiert alle Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind oder nicht [1, 4]. In der Sprache des Rechtsakts sind das die sogenannten „protected undertakings“, also Unternehmen, die nicht der CSRD-Berichtspflicht unterliegen und im Jahresdurchschnitt die Schwelle von 1.000 Mitarbeitenden nicht überschreiten [5]. Diese Schwelle gilt allein, ohne zusätzliche Umsatz- oder Bilanzschwelle.
Für den klassischen deutschen Mittelstand, in dem viele Unternehmen zwischen 250 und 1.000 Mitarbeitende beschäftigen, bedeutet das: erstmals direkt von einem europäischen Nachhaltigkeitsstandard adressiert, auch wenn sie nicht berichtspflichtig sind.
Value Chain Cap
Die Omnibus-Richtlinie (in Kraft seit 18. März 2026) hat einen Schutzmechanismus eingeführt, der eng mit dem VS verknüpft ist: den sogenannten Value Chain Cap. CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen von ihren Lieferketten- und Wertschöpfungspartnern mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden für Zwecke der eigenen CSRD-Berichterstattung nicht mehr als die im Annex II des VS gelisteten Datenpunkte einfordern [2]. Der Cap umfasst dabei nur die als „essential“ eingestuften Datenpunkte, also eine Teilmenge des gesamten VS [2].
Geschützte Unternehmen haben ein gesetzliches Recht, Datenanfragen abzulehnen, die über die Annex-II-Datenpunkte hinausgehen, sofern diese Anfragen für Zwecke der CSRD-Berichterstattung gestellt werden. Verlangt ein CSRD-pflichtiges Unternehmen dennoch mehr, muss es klar kennzeichnen, welche Angaben über den Cap hinausgehen, und auf das Ablehnungsrecht hinweisen [2].
Die Differenzierung nach Unternehmensgröße ist dabei konkreter als vielfach dargestellt. Für Unternehmen mit 10 oder weniger Mitarbeitenden ist der Cap eng gefasst: allgemeine Unternehmensangaben (B1), Belegschaftsdaten nach Vertragsart und Geschlecht (B8), Arbeitsunfälle (B9) sowie Angaben zu Mindestlohn, Tarifbindung und Weiterbildung (B10). Umweltdaten wie Energie, Emissionen, Wasser oder Abfall können von CSRD-pflichtigen Geschäftspartnern nicht verlangt werden.
Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitenden erweitert sich der Cap deutlich: Hinzu kommen Energie und Treibhausgasemissionen (B3), Wasserentnahme (B6), Kreislaufwirtschaft und Abfall (B7) sowie aus dem Comprehensive Module Angaben zu Geschäftsmodell und Strategie (C1), Mitarbeiterfluktuation (C5), Menschenrechts-Policies (C6) und bestätigte Menschenrechtsvorfälle (C7).
Eine Einschränkung ist zentral: Der Value Chain Cap gilt ausschließlich für die Datenerhebung im Rahmen der CSRD-Berichterstattung [2]. Banken, Finanzmarktteilnehmer, Versicherer und Kreditinstitute werden lediglich „ermutigt“, ihre Datenanfragen für andere regulatorische Zwecke (etwa SFDR oder Kreditvergabe) ebenfalls auf den VS zu begrenzen, sie sind dazu aber nicht verpflichtet [2]. Bilaterale Vereinbarungen, Lieferantenaudits und branchenüblicher freiwilliger Informationsaustausch bleiben vom Cap unberührt. Für Unternehmen, die regelmäßig ESG-Fragebögen von Banken und Finanzpartnern erhalten, bedeutet das: Der VS bietet den Referenzrahmen, mit dem sich Anfragen strukturiert beantworten lassen, aber das gesetzliche Ablehnungsrecht greift nur gegenüber CSRD-Datenanfragen.
Der Value Chain Cap greift ab dem Geschäftsjahr 2027. Für kleinere Unternehmen, die freiwillig berichten wollen, steht der VS dagegen unmittelbar nach Inkrafttreten zur Verfügung [7].
Klarere Kategorisierung
Im VSME war die Unterscheidung zwischen verpflichtenden und optionalen Angaben teilweise implizit, über die Formulierung „if applicable“ gelöst. Der VS führt erstmals eine explizite Vierfach-Kategorisierung ein: Jeder Datenpunkt ist als „essential“ (verpflichtend), „if applicable“ (wenn zutreffend), „voluntary“ (freiwillig) oder „sector-specific“ (branchenspezifisch) gekennzeichnet [3]. Zusätzlich wird nach Unternehmensgröße differenziert: Bestimmte Datenpunkte, die für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitenden verpflichtend sind, gelten für Unternehmen mit 10 oder weniger Mitarbeitenden als freiwillig [3].
Inhaltliche Anpassungen des VS Standards
Die EU-Kommission betont, dass die Änderungen gegenüber dem VSME bewusst minimal gehalten wurden [7]. Im Kern bleibt die Struktur aus Basic und Comprehensive Module erhalten. Einige konkrete Anpassungen betreffen allerdings die Pflichtangaben:
Die GHG-Intensität, also die Kennzahl, die Treibhausgasemissionen ins Verhältnis zum Umsatz setzt, war im VSME eine Pflichtangabe und ist im VS nicht mehr enthalten [8]. Die absoluten Emissionen (Scope 1 und standortbasierte Scope 2 in tCO2eq) bleiben dagegen eine Pflichtangabe für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitenden [3].
Der Gender Pay Gap ist nicht mehr als allgemeine Pflichtangabe konzipiert, sondern an eine Bedingung geknüpft: Er ist nur dann offenzulegen, wenn das Unternehmen bereits durch EU-Recht (konkret die Pay Transparency Directive 2023/970) oder nationales Recht zur Veröffentlichung verpflichtet ist [3]. Für die Mehrheit der Mittelständler, die unter keine solche Pflicht fallen, entfällt diese Angabe damit faktisch.
Die Biodiversitätsangabe (B5) wurde vereinfacht: Die im VSME geforderte Angabe von Anzahl und Fläche (in Hektar) sowie optionale Landnutzungsmetriken entfallen. Der VS verlangt nur noch die Nennung der Standorte in oder nahe biodiversitätssensiblen Gebieten und deren Namen [3].
Eine weitere Detailänderung betrifft die Menschenrechtsangabe im Comprehensive Module: Der VSME sprach von „Severe negative human rights incidents“ (C7), der VS verkürzt auf „Human rights incidents“ [3]. Das dürfte die Meldeschwelle senken, da das einschränkende Attribut „schwerwiegend“ entfällt, auch wenn der operative Fragekatalog (Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Menschenhandel, Diskriminierung) in beiden Fassungen identisch bleibt.
Für Unternehmen in bestimmten Branchen wird die Scope-3-Berichterstattung zwar nicht verpflichtend, aber ausdrücklich empfohlen: Der VS benennt Manufacturing, Agrifood, Real Estate, Construction und Packaging als Sektoren, in denen Scope-3-Emissionen typischerweise relevant sind [3]. Das ist für produzierende Mittelständler ein Signal, sich frühzeitig mit Lieferketten-Emissionen auseinanderzusetzen.
Kompakterer VS Standard
Der VS umfasst 27 Seiten (Annex I des Rechtsakts), gegenüber 66 Seiten beim VSME [3]. Die umfangreichen Erläuterungen und Anwendungshinweise, die im VSME direkt im Dokument enthalten waren, werden auf die EFRAG-Website und den Knowledge Hub ausgelagert [6]. Der Standard selbst wird dadurch konzentrierter und zugänglicher, während die Guidance-Materialien online weiterhin verfügbar bleiben und laufend aktualisiert werden.
Was beim VS gleich bleibt
Trotz der formalen Veränderungen ist die inhaltliche Kontinuität das vielleicht wichtigste Signal für Unternehmen, die bereits mit dem VSME arbeiten oder den Einstieg geplant haben. Die modulare Grundstruktur (Basic und Comprehensive Module) bleibt bestehen, ebenso die thematische Abdeckung von Energie und Emissionen über Belegschaftsdaten bis hin zu Governance. Eine formale doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist weiterhin nicht erforderlich [6], und die Anwendung bleibt freiwillig.
Wer sich in den vergangenen Monaten mit dem VSME beschäftigt hat, etwa Datenstrukturen aufgebaut, interne Zuständigkeiten geklärt oder erste Kennzahlen erhoben hat, muss nicht von vorn beginnen. Die aufgebauten Strukturen lassen sich auf den VS übertragen, weil der VS im Kern der VSME ist, angepasst an den erweiterten Anwendungsbereich und die überarbeiteten ESRS.
| Allgemeine Informationen | ||
| B1 – Basis für die Erstellung | Rechtsform, NACE-Code, Umsatz, Bilanzsumme, MA-Zahl, Standorte, Zertifizierungen | Pflicht |
| B2 – Praktiken & Richtlinien | Nachhaltigkeitsmaßnahmen, Richtlinien, Zukunftspläne, Ziele | wenn zutrf. |
| Umwelt | ||
| B3 – Energie & THG | Energieverbrauch (MWh), Scope 1 + 2 (tCO2eq) | ≤10: freiw. |
| B4 – Schadstoffe | Emissionen Luft, Wasser, Boden | wenn zutrf. |
| B5 – Biodiversität | Standorte in/nahe biodiversitätssensiblen Gebieten + Name | wenn zutrf. |
| B6 – Wasser | Wasserentnahme, -verbrauch, Wasserstress | ≤10: freiw. |
| B7 – Ressourcen & Abfall | Kreislaufwirtschaft, Abfallmengen, Recyclingquote | ≤10: freiw. |
| Soziales | ||
| B8 – Belegschaft | Vertragsart, Geschlecht, Standort | Pflicht |
| B9 – Arbeitsschutz | Arbeitsunfälle, Erkrankungen, Todesfälle | Pflicht |
| B10 – Vergütung & Training | Mindestlohn, Gender Pay Gap*, Tarifbindung, Trainingsstunden | Pflicht |
| Governance | ||
| B11 – Korruption | Verurteilungen und Bußgelder | wenn zutrf. |
| Strategie | ||
| C1 – Geschäftsmodell | Produkte, Märkte, Geschäftsbeziehungen, Nachhaltigkeitsstrategie | ≤10: freiw. |
| C2 – Detaillierte Praktiken | Ergänzend zu B2: Beschreibung, Lieferanten-/Kundenbezug, Verantwortlichkeiten | wenn zutrf. |
| Erweiterte Umwelt-Kennzahlen | ||
| Scope 3 | Lieferketten-Emissionen (v. a. Manufacturing, Agrifood, Real Estate, Construction, Packaging) | empfohlen |
| C3 – THG-Ziele | Reduktionsziele, Zeitplan, Transitionsplan (NACE A–H, M) | ≤10: freiw. |
| C4 – Klimarisiken | Physische Risiken, Transitionsrisiken, Zeithorizonte | ≤10: freiw. |
| Erweiterte soziale Kennzahlen | ||
| C5 – Fluktuation | Fluktuationsrate | ≤10: freiw. |
| C6 – Menschenrechte | Policies, Verhaltenskodex, Beschwerdemechanismus | ≤10: freiw. |
| C7 – Vorfälle | Bestätigte Menschenrechtsvorfälle (eigene Belegschaft + Wertschöpfungskette) | ≤10: freiw. |
| Governance | ||
| C8 – Kritische Sektoren | Umsätze aus Waffen, Tabak, fossilen Brennstoffen, Chemie (NACE 20.2) | wenn zutrf. |
| C9 – Diversität Führung | Geschlechterverhältnis im Governance-Gremium | wenn zutrf. |
Was der neue VS Standard für mittelständische Unternehmen bedeutet
Die Entwicklung vom VSME zum VS lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Der Standard wird breiter, verbindlicher in seiner Referenzfunktion und einfacher in der Anwendung. Die eigentliche strategische Frage für mittelständische Unternehmen bleibt aber dieselbe, die sie schon beim VSME war:
Wer den VS frühzeitig nutzt, kann die Vielzahl individueller ESG-Fragebögen von Kunden, Banken und Plattformen mit einem einzigen, standardisierten Format beantworten. Die Alternative, auf jede Anfrage einzeln zu reagieren, wird mit wachsendem Marktdruck aufwendiger, nicht günstiger.
Drei Handlungsfelder verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit:
Für Unternehmen, die noch nicht gestartet sind: Der Einstieg über das Basic Module bleibt der pragmatischste Weg. Er erfordert keine Wesentlichkeitsanalyse, ist ohne eigene Nachhaltigkeitsabteilung umsetzbar und schafft eine Datengrundlage, die sowohl für Kundenanfragen als auch für Bankgespräche belastbar ist. Die digitalen Tools von EFRAG senken den operativen Aufwand zusätzlich.
Für Unternehmen, die bereits mit dem VSME arbeiten: Die aufgebauten Strukturen tragen weiter. Die Anpassung an den VS beschränkt sich im Wesentlichen auf die neue Kennzeichnung der Datenpunkte und die reduzierten Pflichtangaben. Ein Neustart ist nicht erforderlich.
Für Unternehmen mit 250 bis 1.000 Mitarbeitenden: Diese Gruppe ist erstmals explizit adressiert. Der Value Chain Cap gibt ihr einen klar definierten Rahmen, innerhalb dessen Datenanfragen von CSRD-pflichtigen Geschäftspartnern beantwortet werden können, und eine Obergrenze, die vor überzogenen Einzelanfragen schützt.
| Merkmal | VSME (Empfehlung, 2025) | VS (Delegierte Verordnung, 2026) |
|---|---|---|
| Rechtsstatus | Empfehlung, kein verbindliches EU-Recht | NeuDelegierte Verordnung, verbindliches EU-Recht. VSME-Empfehlung verliert mit Inkrafttreten ihre Rechtswirkung. |
| Zielgruppe | Nicht-börsennotierte KMU, bis 250 MA | ErweitertAlle Unternehmen bis 1.000 MA, unabhängig von Börsennotierung |
| Value Chain Cap | Existierte nicht | NeuGesetzliches Ablehnungsrecht: CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen für ihre Berichterstattung nur die Annex-II-Datenpunkte einfordern. Gilt nur für CSRD-Zwecke, nicht für Bankanfragen oder andere regulatorische Zwecke. |
| Datenpunkt-Kategorien | Implizit („if applicable") | NeuVier explizite Kategorien: essential, if applicable, voluntary, sector-specific |
| Größen-Differenzierung | Keine | NeuUnternehmen ≤10 MA: mehrere Umwelt- und Sozialdatenpunkte als „freiwillig" eingestuft |
| GHG-Intensität | Pflichtangabe (Emissionen/Umsatz) | EntfälltAbsolute Emissionen (Scope 1+2) bleiben Pflicht für >10 MA |
| Gender Pay Gap | Allgemeine Pflichtangabe | GeändertNur bei bestehender EU-/nationaler Rechtspflicht (Pay Transparency Directive) |
| Biodiversität (B5) | Standorte + Anzahl und Fläche in Hektar + Landnutzungsmetriken | VereinfachtNur noch Standorte und Name des biodiversitätssensiblen Gebiets |
| Menschenrechtsvorfälle (C7) | „Severe negative human rights incidents" | Geändert„Human rights incidents" (ohne „severe"), dürfte die Meldeschwelle senken |
| Scope-3-Empfehlung | Optional, ohne Branchenhinweis | NeuAusdrückliche Empfehlung für Manufacturing, Agrifood, Real Estate, Construction, Packaging |
| Umfang | 66 Seiten (inkl. Guidance) | Kompakter27 Seiten; Guidance auf EFRAG Knowledge Hub ausgelagert |
Der VS ist per Stand Juli 2026 angenommen, aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Inkrafttreten wird für Q4 2026 erwartet.
Ist der VSME jetzt hinfällig?
Der VS baut direkt auf dem VSME auf und die Kommission hat die Änderungen bewusst minimal gehalten [7]. Wer mit dem VSME gestartet hat, arbeitet auf einer Grundlage, die in den VS überführbar ist. Formal wird die VSME-Empfehlung (EU) 2025/1710 mit Inkrafttreten des VS allerdings ausdrücklich wirkungslos: Der Rechtsakt stellt klar, dass die Empfehlung „no longer producing any legal effects" ist und durch den delegierten Rechtsakt ersetzt wird [2].
Was ist der Value Chain Cap?
Der Value Chain Cap begrenzt die Nachhaltigkeitsdatenanforderungen, die CSRD-pflichtige Unternehmen für ihre Berichterstattung an Lieferketten- und Wertschöpfungspartner mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden stellen dürfen. Die im Annex II des VS gelisteten Datenpunkte definieren die Obergrenze dessen, was für CSRD-Zwecke verlangt werden kann. Unter diese Regelung fallende Unternehmen haben ein gesetzliches Ablehnungsrecht. Anfragen für andere Zwecke (z. B. Kreditvergabe, SFDR) und bilaterale Vereinbarungen (etwa individuelle Lieferantenaudits) bleiben vom Cap unberührt (LINK zum Omnibus-Artikel).
Wann tritt der VS in Kraft?
Der Delegierte Rechtsakt wurde am 3. Juli 2026 angenommen und befindet sich in der Scrutiny-Phase bei Parlament und Rat (zwei Monate, verlängerbar um weitere zwei Monate) [1, 4]. Ohne Einspruch wird er im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am dritten Tag danach in Kraft, voraussichtlich im vierten Quartal 2026.
Quellen
[2] Europäische Kommission, Delegierter Rechtsakt zum Voluntary Standard: Commission Delegated Regulation of 3 July 2026 supplementing Directive 2013/34/EU by establishing sustainability reporting standards for voluntary use by undertakings protected by the value chain cap (C(2026) 5011 final).
[3] Europäische Kommission, Annexe zum Delegierten Rechtsakt: Annex I (VS-Standard, 27 Seiten) und Annex II (Value-Chain-Cap-Datenpunkte).
[4] DRSC, „European Commission adopts Delegated Acts on the Revised ESRS and the Voluntary Standard (VS)„, Juli 2026.
[5] Mayer Brown, „European Commission Adopts Revised European Sustainability Reporting Standards“, Juli 2026.
[6] DFGE, „Vom VSME zum Voluntary Standard: Was das EFRAG-Update zum SME-Ecosystem für den Mittelstand bedeutet“, 23. Juli 2026.
[7] Linklaters, „EU CSRD: Commission adopts revised ESRS and voluntary reporting standard“, 6. Juli 2026.
[8] Haufe Sustainability, „VSME wird zum VS – Kommission veröffentlicht Entwurf für Voluntary Standard“, 6. Mai 2026.
[9] BDO, „EC adopts delegated acts on revised ESRSs and on voluntary standard for sustainability reporting“, Juli 2026.
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Die Autorin:
Naomi Becker
Naomi Becker verantwortet bei NordKompass die Nachhaltigkeitskommunikation. Sie unterstützt mittelständische Unternehmen dabei, ihre Nachhaltigkeitsleistungen sichtbar zu machen und glaubwürdig zu kommunizieren, vom Nachhaltigkeitsbericht über die Website bis zur Pressearbeit. Mit ihrem Hintergrund in Sprache, Kommunikation und Psychologie hat sie dabei besonders die soziale Dimension der Nachhaltigkeit im Blick.
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