Erste verbindliche Pflichten der PPWR gelten ab August Die Europäische Union hat im Dezember 2024 eine neue Verordnung verabschiedet, die im Februar 2025 in Kraft getreten ist.. Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie aus dem Jahr 1994 und schafft erstmals einen einheitlichen Rechtsrahmen, der in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt (Verordnung (EU) 2025/40, Art. 1). Keine nationale Umsetzung, kein Interpretationsspielraum der Mitgliedstaaten, keine zeitlichen Puffer durch langsame Gesetzgebungsverfahren. Ab dem 12. August 2026 gelten die ersten verbindlichen Pflichten.

PPWR und Mittelstand: Was die neue EU-Verpackungsverordnung für Ihr Unternehmen bedeutet

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, VO 2025/40) gilt ab August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und betrifft jeden Wirtschaftsakteur, der Verpackungen herstellt, befüllt, importiert oder vertreibt. Laut dem „PPWR-Stimmungsindex Deutsche Wirtschaft“ überschätzt knapp die Hälfte der Unternehmen den eigenen Vorbereitungsstand: Die Selbsteinschätzung liegt bei 51 Prozent, der tatsächliche Umsetzungsgrad bei 42 Prozent [3]. Für den Mittelstand bedeutet das: neue Pflichten bei Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Kennzeichnung und erweiterte Herstellerverantwortung, gestaffelt bis 2040. Die Verordnung ist dabei kein isoliertes Verpackungsthema, sondern Teil eines breiteren Musters: Nachhaltigkeitsdaten werden entlang der Lieferkette zur Geschäftsgrundlage.

Dieser Artikel erklärt, welche Rollen und Pflichten die PPWR-Verordnung für den Mittelstand vorsieht, welche Fristen zuerst greifen und welche Schritte zur Vorbereitung sinnvoll sind.

Erste verbindliche Pflichten der PPWR gelten ab August

Die Europäische Union hat im Dezember 2024 eine neue Verordnung verabschiedet, die im Februar 2025 in Kraft getreten ist.. Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie aus dem Jahr 1994 und schafft erstmals einen einheitlichen Rechtsrahmen, der in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt (Verordnung (EU) 2025/40, Art. 1). Keine nationale Umsetzung, kein Interpretationsspielraum der Mitgliedstaaten, keine zeitlichen Puffer durch langsame Gesetzgebungsverfahren.

Ab dem 12. August 2026 gelten die ersten verbindlichen Pflichten. 

Wen betrifft die PPWR?

Die Verordnung richtet sich an alle „Wirtschaftsakteure“ in der Verpackungskette (Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 VO (EU) 2025/40). Das sind nicht nur Verpackungshersteller, sondern praktisch alle Unternehmen, die mit Verpackungen zu tun haben.

Entscheidend ist dabei die Rolle, nicht die Unternehmensgröße. Die PPWR unterscheidet unter anderem:

Wer Produkte unter eigenem Namen verpacken lässt, ist „Erzeuger“. Wer verpackte Produkte zum ersten Mal in einem EU-Land auf den Markt bringt, ist „Hersteller“, auch wenn er die Verpackung selbst gar nicht produziert hat. Und wer Verpackungsmaterial an andere liefert, ist „Lieferant“. Für jede dieser Rollen gelten eigene Pflichten.

In welchem Umfang und welcher Dringlichkeit kommen durch die PPWR neue Anforderungen auf den Mittelstand zu?

Ein Maschinenbauer, der seine Anlagen in Holzkisten verpackt und an einen Kunden in Frankreich liefert, ist dort „Hersteller“ im Sinne der Verordnung, mit allen dazugehörigen Registrierungs- und Kostenpflichten. Ein Handelsunternehmen, das Konsumgüter verpackt weiterverkauft, fällt ebenso unter die PPWR wie der Lebensmittelproduzent, der Gläser unter seiner Marke abfüllen lässt.

Eine generelle Ausnahme für den Mittelstand gibt es nicht. Erleichterungen gelten nur für Unternehmen, die pro Jahr maximal 10 Tonnen an Verpackungen erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringen (Art. 44 Abs. 8 VO (EU) 2025/40). 

PPWR: Was ändert sich konkret bei den wichtigsten Pflichten?

Die PPWR führt eine Reihe von Anforderungen ein, die gestaffelt in Kraft treten. Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Meilensteine:

Ab August 2026 (Geltungsbeginn):

Die grundlegenden Konformitätsanforderungen treten in Kraft. Was das in der Praxis bedeutet, wird leicht unterschätzt: Unternehmen müssen künftig für jede Verpackung eine EU-Konformitätserklärung und eine technische Dokumentation erstellen (Kapitel VII, Art. 39–43 VO (EU) 2025/40). Das ist ein qualitativer Sprung: Die bisherige Praxis, auf pauschale Aussagen der Verpackungslieferanten zu vertrauen, reicht rechtlich nicht mehr aus. Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss aktiv belegen, dass diese die Anforderungen der Verordnung erfüllen, und dafür von seinen Lieferanten detaillierte Zertifikate und Prüfnachweise einfordern.

Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dürfen bestimmte PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) nur noch in geringen Mengen enthalten. 

Für viele Unternehmen in der Lebensmittelbranche und Gastronomie hat das unmittelbare Konsequenzen: Die Verpackungen für fetthaltige oder feuchte Produkte, die bisher in PFAS-beschichteten Papieren und Kartons verpackt werden, müssen auf alternative Materialien umgestellt werden. Diese Alternativen existieren, sind jedoch in der Regel teurer, was die Verpackungskosten pro Einheit spürbar erhöht. Verpackungen müssen zudem als wiederverwendbar gelten können, wenn sie in ein entsprechendes System eingebunden sind (Art. 11 VO (EU) 2025/40).

Ab 2027:

Wer verpackte Produkte erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt (in der Verordnung als ‚Hersteller‘ bezeichnet), muss sich dort registrieren. (Art. 44 Abs. 2 VO (EU) 2025/40). Die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, kurz EPR) verpflichtet sie, die Kosten für Sammlung, Kennzeichnung und Analyse von Verpackungsabfällen zu tragen (Art. 45 Abs. 2 VO (EU) 2025/40). Hersteller ohne Niederlassung im jeweiligen Mitgliedstaat müssen dort einen Bevollmächtigten benennen. 

Für mittelständische Unternehmen, die in mehrere EU-Länder exportieren, ist das eine spürbare Hürde: Wer beispielsweise nach Frankreich, in die Niederlande und nach Italien liefert, benötigt in jedem dieser Länder einen autorisierten Bevollmächtigten, der die EPR-Pflichten vor Ort wahrnimmt. Für kleinere Exportbetriebe und Online-Händler, die unter die Regelungen der PPWR fallen und die bisher unkompliziert in den EU-Binnenmarkt geliefert haben, entsteht hier ein neuer administrativer und finanzieller Aufwand.

Ab 2028:

Eine harmonisierte Kennzeichnung wird verpflichtend: Verpackungen müssen mit gut lesbaren Angaben zur Materialzusammensetzung versehen sein. Für bestimmte Verpackungen kommen Hinweise zur Kompostierbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder zum Rezyklatanteil hinzu (Art. 12 VO (EU) 2025/40). Digitale Informationen, etwa per QR-Code, werden für bestimmte Angaben verpflichtend.

Ab 2030:

Hier verdichtet sich die Regulierung. Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass ihr Gewicht und Volumen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert sind. Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Schichten sind grundsätzlich unzulässig (Art. 10 VO (EU) 2025/40). Das Leerraumverhältnis bei Umverpackungen, Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen darf maximal 50 Prozent betragen (Art. 24 VO (EU) 2025/40). Mindestens 70 Prozent aller Verpackungen müssen aus recycelbaren Materialien bestehen (Art. 6 VO (EU) 2025/40). Für Kunststoffverpackungen gelten verbindliche Mindestrezyklatanteile: 35 Prozent bei nicht kontaktempfindlichen Kunststoffverpackungen, 30 Prozent bei PET-Verpackungen, 10 Prozent bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen (Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 2025/40). Bestimmte Einwegverpackungsformate werden vollständig verboten (Art. 25 VO (EU) 2025/40). Und: 40 Prozent der Transportverpackungen müssen wiederverwendbar sein (Art. 29 VO (EU) 2025/40).

Ab 2035 und 2040:

Die Anforderungen verschärfen sich weiter. Ab 2035 müssen Verpackungen für ein großmaßstäbliches Recycling geeignet sein. Ab 2038 ist eine Recyclingfähigkeit der Leistungsstufen A oder B (mindestens 80 Prozent) vorgeschrieben. Die Rezyklatanteile steigen bis 2040 auf 65 Prozent bei den meisten Kunststoffverpackungen (Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 2025/40), die Wiederverwendungsquote für Transportverpackungen auf 70 Prozent.

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, VO 2025/40) gilt ab August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und betrifft jeden Wirtschaftsakteur, der Verpackungen herstellt, befüllt, importiert oder vertreibt. Laut Fraunhofer IML überschätzt knapp die Hälfte der Unternehmen den eigenen Vorbereitungsstand: Die Selbsteinschätzung liegt bei 51 Prozent, der tatsächliche Umsetzungsgrad bei 42 Prozent. (3, Ergebnis der Fraunhofer Studie) Für den Mittelstand bedeutet das: neue Pflichten bei Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Kennzeichnung und erweiterte Herstellerverantwortung, gestaffelt bis 2040. Die Verordnung ist kein isoliertes Verpackungsthema, sondern Teil eines breiteren Musters: Nachhaltigkeitsdaten werden entlang der Lieferkette zur Geschäftsgrundlage. Wer die eigene Verpackungslandschaft bereits jetzt gut analysiert, gewinnt Handlungsspielraum.

In Deutschland gilt das VerpackDG als nationale Ergänzung

Die PPWR gilt als Verordnung unmittelbar. Dennoch benötigt Deutschland ein nationales Durchführungsgesetz, das Zuständigkeiten, Meldewege und Sanktionen regelt. Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) wird durch das neue Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst.

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf im Februar 2026 beschlossen. Der Zeitplan ist eng: Damit das Gesetz pünktlich zum Geltungsbeginn der PPWR am 12. August 2026 in Kraft treten kann, muss die parlamentarische Beratung zügig abgeschlossen werden. Für Übergangsregelungen ist vorgesehen, dass die bisherigen Begriffsdefinitionen und Quoten des alten Verpackungsgesetzes zunächst fortgelten, um Zuständigkeitslücken bei Melde- und Nachweispflichten zu vermeiden.

Für den Mittelstand ist insbesondere relevant: Der Handelsverband Deutschland (HDE) fordert eine strikte 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben und warnt vor nationalem „Gold-Plating“, also strengeren deutschen Sonderregeln oberhalb des EU‑Standards. So wehrt sich der Verband gegen die national geplante Mehrwegquote von 70 Prozent für Getränke, während die EU-Verordnung lediglich 10 Prozent ab 2030 und 40 Prozent ab 2040 vorsieht. [5] 

Der VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau) weist darauf hin, dass die EU häufig mit Fokus auf Einzelsektoren reguliert, ohne die Auswirkungen auf die gesamte Industrie ausreichend zu berücksichtigen.

Wo der Mittelstand steht: Selbstbild und Wirklichkeit

Wie gut sind Unternehmen auf die PPWR vorbereitet? Das Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik (Fraunhofer IML) hat gemeinsam mit dem Softwareentwickler Logistikbude und der Stiftung Initiative Mehrweg (SIM) den „PPWR-Stimmungsindex Deutsche Wirtschaft 2025″ erhoben, eine Befragung von 90 Unternehmen aus den Bereichen Handel, Produktion, Logistik sowie Verpackung.

Das Ergebnis offenbart eine bemerkenswerte Lücke zwischen Wahrnehmung und Realität:

  • Die Selbsteinschätzung der Unternehmen liegt im Durchschnitt bei 51 Prozent Umsetzungsgrad. 
  • Der faktisch messbare Wert, ermittelt anhand prüfbarer Kriterien wie dokumentierter Zuständigkeiten, belastbarer Datenlage und konkreter Maßnahmenpläne, beträgt lediglich 42 Prozent. 
  • Nur jedes zehnte Unternehmen erfüllt derzeit die grundlegenden Voraussetzungen der PPWR.

Die drei größten Hürden benennen die Befragten klar: 

  • Zeitaufwand (55,7 Prozent)
  • Unsicherheit bezüglich der Umsetzbarkeit (52,3 Prozent) und erwarteten Kosten (47,7 Prozent)
  • Operativ bremsen vor allem die Einbindung von Geschäftspartnern und eine unzureichende Datenqualität

Besonders aufschlussreich ist eine interne Diskrepanz in der Risikobewertung: Während 71 Prozent der operativen Nachhaltigkeitsverantwortlichen die Umsetzbarkeit als Herausforderung bewerten, tun dies auf Geschäftsführungsebene nur 47 Prozent. Diese Kluft zwischen strategischer Einschätzung und operativer Realität verdient Aufmerksamkeit, denn sie deutet darauf hin, dass die Tragweite der Umstellung in manchen Führungsetagen noch nicht vollständig angekommen ist.

Hinzu kommt eine weitere Lücke: Nur 50 Prozent der KMU setzen Maßnahmen für Mehrwegstrategien um oder planen diese, verglichen mit 69 Prozent bei größeren Unternehmen. Der Mittelstand ist hier also nicht nur regulatorisch, sondern auch strategisch im Nachteil.

PPWR als Lieferkettensignal: Warum es um mehr geht als Verpackung

Wer die PPWR isoliert als Verpackungsthema betrachtet, unterschätzt ihre Reichweite. Die Verordnung fügt sich in ein Muster ein, das mittelständische Unternehmen aus mehreren Richtungen gleichzeitig erreicht.

Große Einkäufer fordern von ihren Lieferanten zunehmend produktspezifische CO₂-Daten. Der niederländische Handelskonzern Ahold Delhaize hat im April 2026 angekündigt, Product Carbon Footprints (PCF) für sein gesamtes Sortiment zu erheben und dabei direkt mit Lieferanten zusammenzuarbeiten. Banken integrieren ESG-Kriterien in ihr Risikomanagement und fragen bei Kreditverhandlungen nach Nachhaltigkeitsdaten, Zielpfaden und Investitionsplänen. Und nun die PPWR, die Materialgewichte, Rezyklatanteile, Stoffzusammensetzungen und Abfallmanagement systematisch dokumentierbar macht.

Was diese Entwicklungen allesamt verbindet, ist eine Verschiebung der Datenhoheit. Wo früher allgemeine Selbstauskünfte genügten, werden nun konkrete, nachvollziehbare und standardisierte Datensätze erwartet. Die Anforderungen kommen nicht aus einer einzigen regulatorischen Quelle, sondern aus dem Zusammenspiel von Kundenanfragen, Finanzierungsbedingungen und europäischer Gesetzgebung.

Für Unternehmen, die bereits einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen oder vorbereiten, ergibt sich hier eine strategisch relevante Verbindung. Die Verpackungsdaten, die durch die PPWR ohnehin systematisch erfasst werden müssen (Materialgewichte, Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeit), bilden den Kern des Themenbereichs Kreislaufwirtschaft. Im europäischen Berichtsrahmen entspricht das dem Standard ESRS E5 (Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft). Unternehmen, die freiwillig nach dem VSME-Standard berichten, können diese Daten nutzen, um die entsprechenden Anforderungen zu bedienen. Das bedeutet: Wer PPWR-Daten sauber erhebt, baut gleichzeitig die Grundlage für sein Nachhaltigkeitsreporting auf. Die Investition zahlt damit auf mehrere Anforderungen ein.

Was mittelständische Unternehmen jetzt tun können

Die gestaffelten Fristen der PPWR geben Unternehmen Zeit, sich vorzubereiten. Diese Zeit sinnvoll zu nutzen, bedeutet nicht, sofort alle Anforderungen gleichzeitig umzusetzen, sondern die eigene Ausgangslage zu kennen. Die meisten Unternehmen befinden sich bereits in der Vorbereitungsphase.

Konkret lassen sich vier Schritte identifizieren, die unabhängig von Branche und Verpackungsart einen sinnvollen Einstieg bieten:

Die eigene Verpackungslandschaft kartieren: Welche Verpackungsarten setzt Ihr Unternehmen ein? Welche Materialien werden verwendet? Welche Mengen werden pro Jahr in Verkehr gebracht? Die 10-Tonnen-Schwelle für Erleichterungen bei der EPR (Art. 44 Abs. 8 VO (EU) 2025/40) ist ein erster Orientierungspunkt.

Die eigene Rolle in der Verpackungskette klären: Sind Sie Erzeuger, Hersteller, Lieferant, Vertreiber oder Importeur im Sinne der Verordnung? Diese Zuordnung bestimmt, welche Pflichten konkret greifen. Die Definitionen in Art. 3 der VO (EU) 2025/40 sind dabei enger gefasst, als die alltagssprachlichen Begriffe vermuten lassen.

Die zeitkritischen Pflichten priorisieren: Die PFAS-Grenzwerte und Konformitätsanforderungen gelten bereits ab August 2026. Die EPR-Registrierung folgt ab 2027. Kennzeichnungspflichten ab 2028. Unternehmen, die Verpackungen mit Lebensmittelkontakt verwenden, haben die kürzeste Vorbereitungszeit.
Besonders dringlich: Ab Geltungsbeginn muss für jede Verpackung eine EU-Konformitätserklärung vorliegen. Das bedeutet, dass Sie schon jetzt Ihre Verpackungslieferanten kontaktieren und belastbare Zertifikate zu Materialzusammensetzung, PFAS-Gehalt und Schwermetallwerten einfordern sollten. Das pauschale „Passt schon“ genügt künftig nicht mehr.

Die Verbindung zu bestehenden Nachhaltigkeitsaktivitäten prüfen: Wer bereits Daten für einen Nachhaltigkeitsbericht erhebt, für Kundenanfragen zu CO₂-Fußabdrücken oder für ESG-Abfragen seiner Bank, kann Synergien nutzen. Die PPWR-Daten speisen sich in dieselbe Logik: nachvollziehbare, standardisierte Nachhaltigkeitsinformation entlang der Wertschöpfungskette.

Betrifft die PPWR auch Unternehmen, die keine Verpackungen herstellen?

Ja. Die Verordnung richtet sich an alle „Wirtschaftsakteure“ in der Verpackungskette. Dazu gehören Unternehmen, die Produkte unter eigenem Namen verpacken lassen (Erzeuger), verpackte Produkte erstmals in einem EU-Land auf den Markt bringen (Hersteller), Verpackungsmaterial an andere liefern (Lieferant), Verpackungen weiterverkaufen (Vertreiber) oder aus Drittländern einführen (Importeure). Wenn Ihr Unternehmen Produkte versendet, die in irgendeiner Form verpackt sind, fallen Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit unter die PPWR.

Die PPWR enthält keine generelle KMU-Ausnahme. Es gibt Erleichterungen für Unternehmen, die pro Jahr maximal 10 Tonnen an Verpackungen erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringen (Art. 44 Abs. 8 VO (EU) 2025/40). Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Definition können unter bestimmten Bedingungen von der Erzeugerdefinition ausgenommen sein (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 VO (EU) 2025/40).

Die PPWR verpflichtet Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien, dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die dieser für den Konformitätsnachweis benötigt (Art. 18 VO (EU) 2025/40). In der Praxis bedeutet das: Wenn Ihr Großkunde seine Verpackungen PPWR-konform dokumentieren muss, wird er die dafür nötigen Daten bei Ihnen abfragen. Diese Dynamik ähnelt der Entwicklung bei Product Carbon Footprints: Die Datenanforderung kommt über die Kundenbeziehung, auch wenn die regulatorische Pflicht beim Kunden liegt.

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